eingebracht von Ute Schmitz, Mülheim, Germany
Gesetz gegen die Diskriminierung Älterer
Der Chef der deutschen Senioren-Union in Nordrhein-Westfalen fordert ein Diskriminierungsverbot im Grundgesetz, weil sich viele Ältere ausgegrenzt fühlen. Er kritisiert die allgemeine Einstellung zu Älteren durch tägliche Benachteiligungen. Im Artikel 3 des Grundgesetzes muss betont werden, dass das Alter kein Unterscheidungsmerkmal bei der Beurteilung eines Menschen ist und niemand wegen seines Alters benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die Senioren-Union fordert ebenfalls, dass jedes Gesetz überprüft werden muss, ob es den Älteren einen Nachteil bringt.
Das fängt bei der Forderung eines Fahreignungstests für Senioren an, was nach seiner Meinung einer Entmündigung am Steuer gleichkommt. Er sieht das Unrecht darin, dass 18 bis 24-Jährige mit 22,7 % doppelt so viele Unfälle verursachen wie 65 bis 75 mit 10 %.
Weiter beklagt er, dass z.B. Steuerformulare nur noch im Internet angefordert werden können. Das sei mangelnde Rücksichtnahme.
Der Abschluss einer privaten Zusatz- Krankenversicherung nach 65 oder 70 ist oft nicht mehr möglich.
Das Angebot einer privaten Zusatz- Pflegeversicherung wird in der Regel nur bis 65 Jahren erteilt.
Über 70-Jahrige haben es schwer, einen Bank- Kredit zu bekommen, denn das Ausfallrisiko gilt als höher.
Einzelne Auslandskrankenversicherungen haben eine Grenze bei 65, 70 oder 75 Jahren.
Problematisch ist es auch, wenn Senioren auf ihre Kosten eine Wohnung barrierefrei umgestaltet haben und beim Auszug alles zurückgebaut werden muss.
Laut Sozialverband VDK wird Senioren zu selten eine Reha- Behandlung verschrieben. Der Verband vermutet auch, dass Herz- und Kreislauferkrankungen oft nicht so kostenintensiv behandelt werden wie bei Jüngeren.
Der Antidiskriminierungsverband beklagt, dass in Stellenanzeigen Menschen über 40 Jahren empfohlen wird, sich nicht zu bewerben.
Diskriminiert wird auch ein Rollstuhlfahrer ohne Begleitung, dem der Besuch z. B. eines Musicals verwehrt wird. (Quelle NRZ 12.2.2014)